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   VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18   

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VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18 (https://dejure.org/2021,34746)
VG Köln, Entscheidung vom 16.06.2021 - 10 K 174/18 (https://dejure.org/2021,34746)
VG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 10 K 174/18 (https://dejure.org/2021,34746)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    Es handelt sich insoweit lediglich um eine Regelungstechnik zur nachträglichen Korrektur eines zunächst eingetretenen Ereignisses, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 27, juris.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81, beide juris.

    In der Rechtsprechung wird demgegenüber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusttatbestandes verlangt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 83; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 24 ff., so wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 14.

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff, und vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 33, beide juris.

    Der Gesetzgeber hat den Verlust vorausgesetzt, den Verlusttatbestand aber nicht selbst regeln wollen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 82; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38, beide juris.

    Den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt diese nur mittelbare Folgen betreffende Regelung daher nicht, vgl. so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38 f.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 30, alle juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75 und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, beide juris, macht die Regelung "Vorkehrungen" des Gesetzgebers erforderlich, die ausschließen, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft und deren Wirkung Staatenlosigkeit einritt.

    Denn eine Rechtfertigung der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit kommt unter keinen Umständen in Betracht, zur Behördenanfechtung: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 77; zur Vaterschaftsanfechtung BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, beide juris.

    An derartigen gesetzlichen "Vorkehrungen" fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36; in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 13, alle juris.

    Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorgabe für den Gesetzgeber enthält und damit eine einfachgesetzliche Regelung mit Vorkehrungen für den Fall der Staatenlosigkeit verlangt, die bislang fehlt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, juris.

    Ohne die vorgesehene gesetzliche Regelung kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Vaterschaftsanfechtung Staatenlosigkeit zur Folge hat, da der Rechtsverlust unmittelbar mit der Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidung eintritt und es dem über die Anfechtung entscheidenden Zivilgericht nicht möglich ist, Rücksicht darauf zu nehmen, ob das betroffene Kind infolge der Anfechtung staatenlos wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, juris.

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    Denn der Staatsangehörigkeitsverlust wird allein durch eine private Entscheidung (des "Scheinvaters") ausgelöst, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 23, juris.

    Dabei gebietet Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und für die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 33, und vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81, beide juris.

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff, und vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 33, beide juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75 und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, beide juris, macht die Regelung "Vorkehrungen" des Gesetzgebers erforderlich, die ausschließen, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft und deren Wirkung Staatenlosigkeit einritt.

    Denn eine Rechtfertigung der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit kommt unter keinen Umständen in Betracht, zur Behördenanfechtung: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 77; zur Vaterschaftsanfechtung BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, beide juris.

    An derartigen gesetzlichen "Vorkehrungen" fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36; in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 13, alle juris.

    Demgegenüber wird zwar zum Teil die Auffassung vertreten, einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung bedürfe es nicht, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, Rn. 53; ähnlich noch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1/17 -, Rn. 47; nachfolgend wohl anderer Ansicht BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, alle juris.

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    In der Rechtsprechung wird demgegenüber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusttatbestandes verlangt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 83; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 24 ff., so wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 14.

    Der Gesetzgeber hat den Verlust vorausgesetzt, den Verlusttatbestand aber nicht selbst regeln wollen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 82; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38, beide juris.

    Den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt diese nur mittelbare Folgen betreffende Regelung daher nicht, vgl. so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38 f.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 30, alle juris.

    Der Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt führt lediglich dazu, dass die angefochtene Maßnahme rechtswidrig ist, weil ihr die notwendige gesetzliche Grundlage fehlt, vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 41, juris.

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    Er komme jedoch in der seit 2009 geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG zum Ausdruck, weil nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StAG auch im Fall der Vaterschaftsanfechtung der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur bis zu einem Höchstalter von fünf Jahren eintreten dürfe, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, Rn. 37 ff, juris.

    Demgegenüber wird zwar zum Teil die Auffassung vertreten, einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung bedürfe es nicht, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, Rn. 53; ähnlich noch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1/17 -, Rn. 47; nachfolgend wohl anderer Ansicht BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, alle juris.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.05.2016 - 4 O 12/16

    Verlust der Staatsangehörigkeit durch Anfechtung der Ehelichkeit der Person

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    In der Rechtsprechung wird demgegenüber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusttatbestandes verlangt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 83; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 24 ff., so wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 14.

    An derartigen gesetzlichen "Vorkehrungen" fehlt es nach der derzeitigen Rechtslage, so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 75, und wohl auch Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36; in diesem Sinne auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 13, alle juris.

  • VG Hamburg, 17.06.2020 - 6 K 4501/19

    Zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge einer vom

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    In der Rechtsprechung wird demgegenüber auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung des Verlusttatbestandes verlangt, so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff., insbesondere Rn. 83; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 23 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 24 ff., so wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Rn. 14.

    Den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt diese nur mittelbare Folgen betreffende Regelung daher nicht, vgl. so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 81 ff.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. März 2020 - 1 LC 171/16 -, Rn. 38 f.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2020 - 6 K 4501/19 -, Rn. 30, alle juris.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    Demgegenüber wird zwar zum Teil die Auffassung vertreten, einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung bedürfe es nicht, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, so OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, Rn. 53; ähnlich noch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 1/17 -, Rn. 47; nachfolgend wohl anderer Ansicht BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 2 BvR 1327/18 -, Rn. 36, alle juris.
  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

    Auszug aus VG Köln, 16.06.2021 - 10 K 174/18
    Zwar wirkt der Wegfall der Vaterstellung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 -, Rn. 17, juris.
  • VG Gelsenkirchen, 18.05.2022 - 11 K 1923/20

    Staatsangehörigkeit; Vaterschaftsanfechtung; Feststellung des Nichtbestehens der

    Entgegen der zum Teil vertretenen Auffassung, dass es einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Regelung nicht bedürfe, weil sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG ergebe, dass der Verlust nicht zur Staatenlosigkeit führen dürfe, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, juris, enthält Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG eine Vorgabe für den Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Verlustes der Staatsangehörigkeit und verlangt damit auch eine einfachgesetzliche Vorkehrung für den Fall der Staatenlosigkeit, die bislang fehlt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, Verwaltungsgericht Köln (VG Köln), Urteil vom 16. Juni 2021 - 10 K 174/18 -, jeweils juris.
  • VG Berlin, 23.02.2023 - 2 K 183.21
    Denn der Rechtsverlust tritt unmittelbar mit der Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidung ein und das Familiengericht kann diese staatsangehörigkeitsrechtliche Folge nicht berücksichtigen (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juni 2021 - 10 K 174/18 - juris Rn. 58 ff.).
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